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Gefahrstofflagerung

Gefahrstoffschränke, Sicherheitswannen und mehr für die sichere Gefahrstofflagerung

Gefahrstoffschränke stehen für die Lagerung von Gefahrstoffen und Biostoffen zur Verfügung. Gefährliche Stoffe sind z.B. Säuren und Laugen, entzündbare Chemikalien oder wassergefährdende Düngemittel und Pestizide. Umweltschränke und Gefahrstoffschränke sind das Mittel der Wahl, um der Gefahr einer Brandentwicklung oder eines Austritts etwa von giftigen und ätzenden Stoffen bestmöglich entgegen zu wirken. Weitgehend bestehen überdies Vorschriften und Normen zur Aufbewahrung von gefährlichen Stoffen in speziell hierfür vorgesehenen Sicherheitsschränken.

Wichtig zu wissen: Zum Thema Gefahrstofflagerung gibt es nicht den einen, klar abgegrenzten Rechtsbereich. Je nachdem, ob es um Arbeitsschutz, Brandschutz, Explosionsschutz oder Umweltschutz geht, greifen unterschiedliche Vorschriften, Gesetze und Verordnungen, die einzeln oder gleichzeitig erfüllt werden müssen.

In unserem Sortiment finden Sie Gefahrstoffschränke zur Lagerung von Explosivstoffen und Chemikalien, sowie weiteres Zubehör wie Ablüfter, Umluftfilteraufsätze oder Sicherheitsbodenelemente.

Was sind Gefahrstoffe?

Das Thema ist komplex . Deshalb finden sich Definitionen zu betroffenen Stoffen und deren Lagerung in verschiedenen Verordnungen und Gesetzestexten.

Der Begriff “Gefahrstoff” wird in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) definiert. Hierzu gehören:

  • Lagergut das folgende Eigenschaften aufweist: explosionsgefährlich, brandfördernd (oxidierend), extrem-, hoch-, oder leichtentzündlich, entzündlich (entzündbar), giftig oder sehr giftig (akut toxisch), gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, sensibilisierend, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend, erbgutverändernd, umweltgefährlich oder chronisch schädigend.

  • Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind, wie brennbare Gase, Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten oder brennbare Stäube.

  • Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, aus denen bei der Lagerung gefährliche Stoffe oder Gemische entstehen oder freigesetzt werden können. (Zum Beispiel durch überhöhte Lagertemperaturen oder UV-Einstrahlung.)

Als konkrete Beispiele sind hier zu nennen: Gase, Reinigungsmittel, Chemikalien, Rohstoffe, Farben und Lacke sowie Pflanzenschutzmittel / Pestizide. Gefahrstoffe werden seit 2009 unterteilt in Gefahrenklassen und diesen untergeordneten Gefahrenkategorien.

Das Sprengstoffgesetz (SprengG) gilt für explosionsgefährliche Stoffe, die als Spreng-, Treib- oder Zündstoffe Verwendung finden. Die Anforderungen zur Lagerung sind in der 2. Sprengstoffverordnung definiert, zusätzlich in den Sprengstofflager-Richtlinien (SprengLR).

Gefahrstofflager, von denen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen können, unterliegen dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).

Vorschriften zur Lagerung wassergefährdender Stoffe sind im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) festgehalten. So muss eine Verunreinigung von Gewässern verhindert werden. Die Sicherheitsvorkehrungen sind abgestuft in Abhängigkeit von der Wassergefährdungsklasse (WGK 1, 2 oder 3). Hier gilt es auch die Stahlwannenrichtlinie (StawaR) von 2011 hinsichtlich flüssigkeitsdichter Auffangwannen bis 1.000 Liter Volumen zu berücksichtigen.

Was bedeutet “lagern” von Gefahrstoffen?

Sobald Gefahrstoffe verwendet oder aufbewahrt werden, selbst wenn nur temporär, wird bereits von einer Lagerung gesprochen. Es geht also keinesfalls allein um die geplante Einrichtung einer entsprechenden Lagerstätte. Denn im chemikalienrechtlichen Sinne wird nicht zwischen “Lagern” und “Verwenden” unterschieden (§ 3 Nr. 10 ChemG). Somit gelten für Tätigkeiten im Lager die gleichen Vorschriften wie zum Ge- und Verbrauchen, Verarbeiten, Abfüllen und Mischen von Gefahrstoffen. So definiert die Gefahrstoffverordnung: “‘Lagern’ ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere.”

Ehe Gefahrstoffe gelagert werden, sind mögliche Gefährdungen zu ermitteln und entsprechende Schutzmaßnahmen, etwa in Form von geeigneten Sicherheitsschränken, Regalen, Auffangwannen und mehr, zu treffen. Dies muss vor Beginn der Tätigkeit dokumentiert werden. Die Informationen zu den gelagerten Gefahrstoffen, deren gefährliche Eigenschaften und Mengen, müssen im Gefahrstoffverzeichnis enthalten sein. Hierbei sind auch die konkreten Tätigkeiten im Lager sowie die Lagerbedingungen (baulich, betriebstechnisch und organisatorisch) zu erfassen. Dokumente mit Hinweisen zu gelagerten Stoffen, Entnahmelisten u.ä. sind etwa in Dokumententaschen innerhalb der Schranktüren zu verwahren.

Wer ist für die Gefahrstofflagerung verantwortlich?

Die Verantwortung für die sachgemäße Lagerung trägt der/die Betreiber/in der Anlage, also der/die Unternehmer/in bzw. die Unternehmensleitung. Neben der korrekten Lagerung und Handhabung der Gefahrstoffe, sind die Verantwortlichen oder deren stellvertretende Betriebsleiter auch zur Durchsetzung der Einhaltung von Arbeitshygiene und Arbeitssicherheit, regelmäßigen Schulung von Beschäftigten und zur Planung von Maßnahmen in Notfällen verpflichtet.

Welche Schutzmaßnahmen sind bei der Gefahrstofflagerung zu treffen?

Gefahrstoffe sind generell so zu lagern, dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden. Beispielsweise durch abschließbare Lagerräume oder Schränke sind Vorkehrungen zu treffen, die Missbrauch und Fehlgebrauch vorbeugen. Lagerbehälter mit Gefahrstoffen müssen entsprechend beschriftet und gekennzeichnet sein. Eine Verwechslung, etwa mit Lebensmitteln, ist durch den Gebrauch entsprechender Behälter zu vermeiden. Auch dürfen Gefahrstoffe nicht in der Nähe von Lebensmitteln oder Arzneien gelagert werden. Das schließt auch eine Lagerung in Treppenhäusern, auf Fluren und Verkehrswegen oder in Sanitär- und Pausenräumen aus.

Der Fußboden des Lagerraums muss undurchlässig sein, so dass auslaufende Flüssigkeiten nicht in das Erdreich oder Grundwasser gelangen können. So müssen wassergefährdende Flüssigkeiten beispielsweise in oder auf entsprechenden Auffangeinrichtungen gelagert werden, die ein ausreichend großes Auffangvolumen besitzen müssen. Je nach Gefahrstoffen gelten klare Regelungen bezüglich Temperaturbereichen und Feuchtbereichen, insbesondere für den Betrieb im Sommer und Winter. Innerhalb des Lagerbereichs ist für eine kontrollierte Temperatur zu sorgen, etwa durch Kühlung.

In Sicherheitsschränken dürfen Gefahrstoffe auch außerhalb von Lagern, etwa in Arbeitsräumen, verwahrt werden. Bei Schränken mit Türfeststellanlage (TFA) ist auch das Arbeiten bei geöffneten Schranktüren möglich. Im Falle eines kritischen Temperaturanstiegs, etwa durch einen Brand, verschließen sich die Türen selbständig luftdicht. Je nach Typ bieten Sicherheitsschränke eine Feuerwiderstandsfähigkeit von über 30 bis über 90 Minuten.

Konkrete Beispiele zur richtigen Gefahrstofflagerung

Beispiel 1: Lagerung von Pflanzenschutzmitteln in landwirtschaftlichen Betrieben

Wichtig bei der Arbeit mit Pflanzenschutzmitteln / Pestiziden, ist eine sichere Lagerung. Die Lagerüberprüfung ist inzwischen fester Bestandteil hinsichtlich der Zertifizierung nach EUREPGAP und QS-Prüfzeichen. Bei Cross Compliance Kontrollen wird darüber hinaus besonders darauf geachtet, dass die wasserrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Das bedeutet konkret: Pflanzenschutzmittel sind so aufzubewahren, dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden, Missbrauch verhindert wird, Gefahren für Unbefugte und insbesondere Kinder deutlich erkennbar gekennzeichnet sind und eine Verwechslung beim Umgang ausgeschlossen wird. Auf die Lagerung ist mit einer entsprechenden Warnaufschrift am Lagerraum oder Lagerschrank hinzuweisen: “Lagerung von Pflanzenschutzmitteln. Unbefugten ist der Zutritt verboten.”

Die Grundlage für die Lagervoraussetzungen von Pestiziden bilden die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), die aus der Gefahrstoffverordnung abgeleitet sind. Demnach werden solche Pflanzenschutzmittel als gefährlich eingestuft, die: ätzend, entzündlich (leicht- und hoch entzündlich), gesundheitsschädlich, giftig und sehr giftig, reizend oder umweltgefährlich sind.

Bei der Lagerung sind Vorschriften hinsichtlich Brennbarkeit, Giftigkeit und Wassergefährdung zu erfüllen. Darüber hinaus können weitere Vorschriften in Bezug auf Baurecht, Chemikalienrecht, Wasserrecht, Abfallrecht, Pflanzenschutzrecht, zum Arbeitsschutz, Immissionsschutz und zur Unfallverhütung gelten.

Aus diesem Grund wird die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln in speziellen Gefahrstoffregalen für Kleingebinde mit zugehörigen Auffangwannen empfohlen. Auffangwannen müssen 10% des gelagerten Gesamtvolumens, mindestens aber den Rauminhalt des größten Gebindes aufnehmen können. Die Behälter sollten nach Mittelgruppen sortiert gut einsehbar gelagert werden, um undichte Behältnisse sofort erkennen zu können und ein Vermischen verschiedener Pestizide zu verhindern.

Pestizide mit den Gefahrenbezeichnungen C (ätzend), Xn (gesundheitsschädlich) oder Xi (reizend) müssen so gelagert werden, dass sie für Betriebsfremde nicht zugänglich sind. Pflanzenschutzmittel mit den Gefahrenbezeichnungen T+ (sehr giftig) oder T (giftig) sind unter Verschluss zu halten und dürfen nur für sachkundige Personen zugänglich sein. Für all diese Pestizidgruppen empfiehlt sich die Lagerung in verschlossenen Räumen und/oder abschließbaren Pflanzenschutzmittelschränken. Gleiches gilt für Pestizide, die keine entsprechende Kennzeichnung tragen. Kleinere Mengen Pflanzenschutzmittel können in geeigneten Umweltschrank aufbewahrt werden, die DIN 12 925 bzw. EN 14470-1 erfüllen.

Für Ackerbaubetriebe, auf deren Flächen kein Lagerraum zur Verfügung steht, empfiehlt sich die Lagerung der Pestizide in einem Kleincontainer oder einer Gefahrstoffstation.

Außerdem gilt:

  • Pflanzenschutzmittel müssen in der Originalverpackung belassen werden, um Verwechslungen und Vergiftungen zu verhindern. Sie dürfen nicht in andere Behältnisse umgefüllt werden.

  • Alle 7 bis 14 Tage müssen Lagerschränke, Regale und Auffangvorrichtungen auf ausgetretene Pflanzenschutzmittel überprüft werden.

  • Die Vorratshaltung sollte kurzzeitig bemessen und auf den laufenden Verbrauch ausgerichtet sein, um teure Lagerhaltungskosten zu vermeiden. Außerdem ist die Haltbarkeit von Pflanzenschutzmitteln begrenzt.

  • Alle gelagerten Pestizide sind in einem Bestandsbuch bzw. eine Lagerliste einzutragen. Diese ist in unmittelbarer Nähe von Lagerschrank oder Lagerraum zugriffsbereit aufzubewahren. Gleiches gilt für Sicherheitsdatenblätter der Hersteller mit einer Gefährdungsbeurteilung zu den jeweiligen Pflanzenschutzmitteln.

Eine ausführliche Übersicht zum Thema mit Hinweisen zu weiteren Sonderfällen, finden Sie im Merkblatt “Lagerung von Pflanzenschutzmitteln im landwirtschaftlichen Betrieb” von der Landesanstalt für Pflanzenschutz Baden-Württemberg.

Beispiel 2: Gefahrstofflagerung in Werkstätten

In Werkstätten, wie zum Beispiel Lackierereien oder Autowerkstätten, kommen viele Stoffe zum Einsatz oder entstehen bei diesen Arbeiten, die sowohl gesundheitsgefährdend als auch umweltschädlich sind. Hierzu zählen beispielsweise: Farben und Lacke, Verdünnungsmittel, Kleber, Öle, Benzin und Schmierstoffe. Auch in anderen Werkstätten, etwa in der Holzverarbeitung, Kunststoffverarbeitung oder im Metallbau, kommen Gefahrstoffe zum Einsatz.

Wie auch im vorangegangenen Beispiel für die Landwirtschaft sind alle Gefahrstoffe in Werkstätten so zu lagern, dass sie für Unbefugte nicht zugänglich sind. Auf die Lagerung explosiver, leicht entzündlicher oder gesundheitsgefährdender Stoffe muss durch entsprechende Warnschilder oder -aufkleber hingewiesen werden. Für alle verwendeten und gelagerten Stoffe müssen ein Bestandsbuch bzw. eine Lagerliste geführt werden sowie gemeinsam mit den Sicherheitsdatenblättern der Hersteller in unmittelbarer Nähe der Lagerstätte zugänglich sein.

Es gilt zu beachten:

  • Beim Umfüllen in kleinere Behälter, müssen die Kennzeichnungen der Gefahrstoffe von den Originalgebinden übernommen werden. Gebinde sind stets verschlossen aufzubewahren.

  • Ob die verwendeten Gefahrstoffe umgefüllt und bedenkenlos zusammen in Sicherheitsschränken gelagert werden dürfen, entnehmen Sie bitte den Sicherheitsdatenblättern der Hersteller. Die Zusammenlagerung von Gefahrstoffen ist in der TRGS 510, Abschnitt 7 geregelt.

  • Für die Schutz-/Arbeitskleidung und die Straßenkleidung ist eine Aufbewahrung in getrennten Schrankabteilen bereitzustellen, um ein Verschmutzen der Straßenkleidung mit gesundheitsschädlichen Stoffen zu verhindern (Schwarz-Weiß-Trennung).

  • Gefahrstoffe mit Lösemitteln (z.B. Farben, Lacke, Kleber): die meisten Lösemittel sind leichtflüchtig und leicht entzündlich. Da die Dämpfe schwerer als Luft sind, reichern sie sich in Bodennähe und Vertiefungen, etwa Arbeitsgruben an, und können dort zündfähige Gemische bilden. Deshalb ist für solche Arbeiten eine Absaugeinrichtung vorgeschrieben. Gleiches gilt für die Arbeit mit Verdünnern (Terpentin, Pinselreiniger) und Klebern. Deshalb dürfen diese Mittel nur in den für die Arbeit notwendigen Mengen bereitgehalten werden.

  • Die Lagerung von Gefahrstoffen in Werkstätten und Arbeitsräumen ist nur in Sicherheitsschränken gestattet, die eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 20 Minuten besitzen und über eine Türfeststellanlage (TFA) verfügen. Hier sind die besonderen Anforderungen an ein Lager gemäß TRGS 510 zu beachten. Für Sicherheitsschränke mit nur 20 Minuten Feuerwiderstandsfähigkeit besteht Bestandsschutz, bei der Neuanschaffung ist mindestens Typ 30 zu wählen.

  • Für die Lagerung von Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen ist die Verwendung von Typ 90 (> 90 Minuten Feuerwiderstandsdauer) Sicherheitsschränken nach DIN EN 14470-1 vorgeschrieben. Insbesondere angebrochene Druckgaskartuschen dürfen ausschließlich innerhalb von Sicherheitsschränken gelagert werden.

  • Die Böden in Lager und Werkstatt müssen so beschaffen sein, dass auslaufende Flüssigkeiten, etwa Motorenöl und Benzin, nicht in das Grundwasser oder Erdreich einsickern können.

Einen umfassenden Überblick zum Thema samt hilfreicher Vorlagen bietet das Merkblatt “Gefahrstoffe in Werkstätten” der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

Die richtige Lösung für Ihren Betrieb: Anforderungen der Gefahrstofflagerung

Unterschiedliche Bauweisen, verschiedene Größen und Ausstattungen der Gefahrstoffschränke richten sich danach, wo und für welche Gefahrstoffe der Schrank zum Einsatz kommt. So bieten wir Hoch- und Unterbauschränke, die Sie somit ganz individuell innerhalb Ihrer Betriebs- oder Ihrer Laboreinrichtung integrieren können.

Dem Bedarf entsprechend variieren zudem die Anzahl der Türen, der Schubfächer, der Auszugsböden und der integrierten Auszugs- und Auffangwannen, die den Austritt von Flüssigkeiten verhindern. Sicherheitsschränke, die aus verschiedenen Schrankbereichen wie beispielsweise einem Giftschrank für giftige und sehr giftige Stoffe und einem Säure- und Laugenschrank bestehen, bieten Ihnen die ideale Kombination zur Lagerung verschiedenster Gefahrstoffe auf kleinstem Raum.

Für die Lagerung der verschiedenen Gefahrstoffe stehen Ihnen Schränke mit der entsprechenden Ausstattung zur Verfügung. Auf unserer Homepage bieten wir Ihnen ausführliche Beschreibungen. Die Zertifizierungs- und Zulassungshinweise zu unseren Produkten sind eine gute Orientierungshilfe bei der Auswahl des Schrankes, der Ihren Bedürfnissen entspricht.

Maximale Sicherheit: Gefahrstoffschränke für Chemikalien, Säuren oder Gasflaschen

Für die individuellen Anwendungsbereiche bieten wir Ihnen auf unserer Website entsprechend verschiedene Umweltschränke und Gefahrstoffschränke an. Dies sind Sicherheitsschränke zur Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten und Chemikalienschränke u.a. mit Apothekerauszügen oder zur Lagerung von Fässern. Weiterhin finden Sie Säure- und Laugenschränke, Gasflaschenzellen und einen Airbag-Schrank.

Wenn’s mal brenzlig wird: unsere Sicherheitsschränke erfüllen höchste Brandschutzvorrichtungen

Viele unserer Schränke verfügen über eine TFA / Türfeststellanlage. Durch die TFA unserer Sicherheitsschränke schließen sich die Türen sowie die Zu- und Abluftkanäle im Brandfall über Thermomechanik selbst. Zudem verfügen die Sicherheitsschränke über einen Erdungsanschluss zur Vermeidung von Zündquellen.

Die Gas- und Gasflaschenzellen verfügen ebenfalls teilweise über eine Türfeststellanlage. Die Gasflaschenzelle zur Aufbewahrung von Druckflaschen nach TRGS 510 bietet neben einem hohen Korrosionsschutz einen Edelstahlboden zur Vermeidung von Schlagschäden.

Der Airbag-Schrank mit TFA, zugelassen für die Lagerung von Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoffen (wie z.B. Airbag- und Gurtstraffereinheiten) in unmittelbarer Nähe von Arbeitsplätzen, verfügt über eine Feuerwiderstandsfähigkeit von > 90 Minuten (Brandschutz durch Nachweis /Typprüfung nach DIN EN 14470-1).

Sicherheit in Arbeitsräumen: Schutz vor Chemikalien, Säuren und Laugen

Kippgesicherte Einlegewannen bei den Chemikalienschränken mit Apothekerauszügen und Auffangwannen mit hohem Auffangvolumen und Ü-Zeichen gemäß StawaR bei den Chemikalienschränken mit Flügeltüren, sorgen für eine sichere Aufbewahrung von Gefahrstoffen und Chemikalien in Arbeitsräumen.

Der Innenraum/Inneneinrichtung der Säure- und Laugenschränke besteht komplett aus korrosionsfreien Bauteilen, hierdurch wird der Schrank vor den ätzenden Gefahrstoffen geschützt. Zudem werden die PE-Wannen auf den Auszugsböden durch Gummimatten gegen ein Verrutschen gesichert und sind so auch einfach herausnehmbar.

Unser Sortiment zur Gefahrstofflagerung im Detail:

Gefahrstoffschränke zur Lagerung von Explosivstoffen:

 

LACONT Gefahrstoffschränke zur Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten am Arbeitsplatz:

 

Entlüftung und Umluftfilterung:

 

Umweltschränke und Vitrinen:

 

LACONT Chemikalienschränke:

 

LACONT Säureschränke / Laugenschränke gemäß TRGS 526 / DGUV:

 

LACONT Gefahrstoffschränke zur Lagerung gewässergefährdender Pflanzenschutzmittel:

 

LACONT Wannen und Gefahrstoffstationen zur Lagerung und Abfüllung gewässergefährdender Pflanzenschutzmittel und entzündbarer Flüssigkeiten:

 

LACONT Gefahrstoffregale zur Lagerung von Pflanzenschutzmitteln und entzündbaren Flüssigkeiten:

 

LACONT Gasflaschenschränke zur Lagerung von Gasflaschen und Druckflaschen:

 

LACONT Sicherheitsbodenelemente zur Lagerung wasergefährdender und entzündbarer Gefahrstoffe und Leergut:

 

Die Schränke werden komplett montiert geliefert. Das spart Kosten und Zeit, denn Sie oder Ihre Mitarbeiter müssen sich nicht mehr mit dem Aufbau befassen. Fehlern bei der Montage und Sicherheitsrisiken wird dadurch vorgebeugt. Anfrage organisieren wir mit Ihnen auch gerne die Einbringung in ein Gebäude. Der Standardversand innerhalb Deutschlands ist für Sie versandkostenfrei.

 

Kein Risiko eingehen: individuelle Beratung zur Gefahrstofflagerung

Bei der Frage nach der Eignung eines Gefahrstoffschranks für Ihren Bereich bieten die Zertifizierungs- und Zulassungshinweise zu unseren Produkten eine erste Orientierung. Diese Zertifizierungen stehen für die geprüfte Erfüllung bestimmter technischer Regelwerke und Normen. Sie finden Sie jeweils auf den Produktseiten.

Sollten Sie darüber hinaus Fragen zum Thema haben, helfen wir Ihnen gerne persönlich weiter. Senden Sie uns hierzu eine Anfrage per E-Mail oder rufen Sie uns an.

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